1. Name
1.1. Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Arbeitskreis Mühlen Sachsen- Anhalt e.V." Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.
1.2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich den unter Punkt 2 angegebenen, gemeinnützigen Zweck. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Tätigkeit.
2.1. Die Vereinigung bezweckt die Pflege und Erhaltung vorhandener Mühlen als Kultur- und Technikdenkmale, des handwerklichen Mühlenbaus und der müllerischen Tradition.
2.2. Zu diesem Zweck will die Vereinigung insbesondere in folgender Weise tätig werden:
- Aufstellung und laufende Ergänzung eines Verzeichnisses der im Wirkungskreis vorhandenen Mühlen. Erforschung und Aufzeichnung ihrer Geschichte, sowie Sicherung schriftlicher und bildnerischer Urkunden der Mühlen und ihrer Müller.
- Beratung bei der Instandsetzung der Mühlen unter kulturhistorischen, heimatkundlichen, landschaftspflegerischen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
- Fachliche Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung von Wasser- und Windmühlen in ihrer historisch gewachsenen, technischen Funktion.
- Anleitung der Mitglieder bei Reparaturen zur Sicherung der Funktion und der Führung im Rahmen der satzungsgemäßen Öffentlichkeitsarbeit.
- Förderung der Erhaltung der handwerklichen Kenntnisse der Müller und Mühlenbauer sowie Erhaltung und Sammlung des technischen Wissens.
- Qualifizierungsmaßnahmen für Bedienungs- und Wartungskräfte zur sicheren Bedienung von Wind- und Wassermühlen.
- Unterstützung bei der Beantragung von Mitteln zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen entsprechend den Empfehlungen der Mitgliederversammlung.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ziele der Vereinigung durch Vorträge, Schriften und Beiträge in den Medien und in öffentlichen Veranstaltungen.
2.3. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Mitgliedschaft
3.1. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, welche die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nach vierteljähriger schriftlicher Kündigung zum Jahresende möglich. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben der Vereinigung oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht nachkommt.
3.2. Natürliche und juristische Personen, welche die Vereinigung regelmäßig unterstützen ohne die ordentliche Mitgliedschaft erwerben zu wollen, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. Die Punkte 3.1 und 3.2 finden entsprechend Anwendung.
3.3. Personen, die sich um die Vereinigung und das von ihr verfolgte Ziel besonders verdient machen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
4. Beiträge und Spenden
4.1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wird. In begründeten Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass ermächtigt.
4.2. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von ihnen selbst bestimmt wird.
4.3. Die Vereinigung bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an ihrer Arbeit besonders interessierten Stellen, von Unternehmen und von Personen.
5. Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
6. Mitgliederversammlung
6.1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes und die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.
6.2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
6.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder des Vorstandes oder 10 % der Mitglieder dies unter Angabe entsprechender Gründe fordern.
6.4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Vorsitzenden schriftlich zur Ergänzung der Tagesordnung und Verständigung der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen.
6.5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Beteiligten beschlussfähig. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. Eine schriftliche Stimmübertragung von Mitgliedern zueinander ist möglich, wenn sie nicht älter als drei Wochen ist. Bei Satzungsänderungen und bei Veränderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
7. Der Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer und Internetverantwortlichen
- dem Beauftragten für territoriale Kontakte und Koordinierung
- dem Beauftragten für Beratung bei der energetischen Nutzung von Mühlen
- dem Verantwortlichen für kooperative Aufgaben
8. Vertretung der Vereinigung
Die Vereinigung wird durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassenwart vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
9. Aufgaben des Vorstandes
9.1. Der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins. Ihm obliegt die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Auswahl der Themen erfolgt auf der Basis der jeweiligen Schwerpunkte der Arbeit des Vereins.
9.2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor.
9.3. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwendung und Verwaltung der Mittel.
9.4. Zuordnung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Vorsitzender:
Er erstellt den Geschäftsbericht, erledigt den Schriftverkehr, bereitet die Mitgliederversammlung vor. - Stellvertreter:
Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden im Vertretungsfall oder in Abstimmung wahr. Er koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit. - Kassenwart:
Er führt das Kassen- und Rechnungswesen. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor. Er fertigt den Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres an. Er stellt die Spendenquittungen aus. - Internetverantwortlicher und Schriftführer:
Er organisiert die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen, aktualisiert die Internetseiten des Arbeitskreises, fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen des Arbeitskreises an. - Verantwortlicher für territoriale Kontakte und Koordinierung:
Er hält den Kontakt zu örtlichen Mühlenvereinen, Behörden und Mühlenbesitzern. Er vermittelt im Rahmen der Vereinsarbeit Unterstützung bei der Organisation der Instandsetzung von Mühlen. - Verantwortlicher für die Beratung bei der energetischen Nutzung von Mühlen
- Verantwortlicher für kooperative Aufgaben.
10. Jahresabschluss
Die vom Kassenwart vorgelegte Jahresrechnung für das Geschäftsjahr wird durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellte Prüfer geprüft. Sie erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die Entlastung des Vorstandes entscheidet.
12. Auflösung
Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder, die der Vereinigung zum Zeitpunkt angehören.
13. In Krafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.